Der Besuch in einem schicken Restaurant, gepflegtes Ambiente, feines Essen, aufmerksames Personal - wenn alles glatt geht, ist das ein schöner Abend für die Gäste und der Wirt ist auch zufrieden. Aber wehe, es geht etwas schief.
Der Abend ist verdorben und nicht selten treffen sich Gast und Gastwirt vor dem Richter wieder.
|
Schnecke im Salat
Anders sieht es bei ekel erregenden Beilagen im Essen aus. Innerhalb der Menüfolge hat ein Gast eine Schnecke im Salat entdeckt. Ihm ist die Fortsetzung des Essens nicht zumutbar. Schmerzensgeld wegen Ekel gibt es allerdings nicht. Auch die vorher verzehrten Speisen und Getränke muss der Restaurantbesucher trotzdem bezahlen.
Amtsgericht Burgwedel, Az. 22 C 669 / 85
|
Möchten Sie die Suppe kalt ???
Mit einem Bärenhunger bestellt sich ein Gast als ersten Gang - weil's schnell geht - eine Suppe. Kaum ist sie serviert, löffelt er auch schon los - und verbrennt sich die Zunge. Verbrennungen zweiten Grades sind die Folge. Schmerzensgeld - hier in Höhe von 1800 Mark gefordert - kann er dennoch nicht verlangen, denn er muss damit rechnen, daß eine Suppe heiß serviert wird.
Amtsgericht Hagen, Az. 14 C 149 / 96
|
Für Garderobe wird nicht gehaftet,
dieses Schild ist Ihnen sicherlich bekannt. Wenn Sie Ihre Sachen selbst im Blick behalten können, ist es richtig. Wird geklaut, was Sie hätten beaufsichtigen können, haben Sie Pech gehabt. Gibt es aber nur, im nicht einsehbaren Eingangsbereich, oder in Nieschen eine Möglichkeit, Kleidung abzulegen, muss der Wirt für gestohlene Sachen haften, auch wenn das bekannte Schild an Ort und Stelle hängt.
|
Das dauert heut wieder,
Das neue Restaurant ist spitze - und deshalb gerammelt voll. Endlich ist das Menü bestellt und dann vergehen Stunden. Muss ein Gast länger als 90 Minuten auf sein Essen warten und zieht sich das Servieren eines 4-Gänge-Menüs über vier Stunden hin, kann er die Rechnung um 30 % kürzen.
Landgericht Karlsruhe, Az. 1 S 196 / 92
|
Schon vor Betreten des Lokals kann der Ärger beginnen
Eine Frau stolperte auf einem grobmaschigen Gitterrost vor dem Eingang in ein Restaurant und zog sich einen Schien- & Wadenbeinbruch zu, der sechs Operationen und acht stationäre Behandlungen zur Folge hatte. Das Gericht urteilte: DM 20.000 Schmerzensgeld
Oberlandesgericht Köln, AZ 19 U 6 / 98
|
|
|
|